Samstag, 13. Januar 2018

Das STUFENGEBET (5/15)




Wie bereits erwähnt, wurde der Ordo romanus I immer wieder überarbeitet, um die Anweisungen für die päpstliche Liturgie in Rom an die Verhältnisse in anderen Kirchen anzupassen. Eine solche Bearbeitung des Ordo aus dem Frankenreich stellt der Ordo romanus XV, das Capitulare ecclesiastici ordinis aus der 2. Hälfte des 8. Jahrhunderts dar. Hier wird in der Beschreibung der Stationsmesse das stille Gebet des Papstes zu Beginn wie folgt beschrieben: „Inde praecedit ab altare et, prostrato omni corpore in terram, facit orationem.“ [Darauf geht er zum Altar, wirft sich mit dem gesamten Körper nieder und betet.] Damit wird die Rubrik des Ordo I näher bestimmt und konkretisiert, entgegen der späteren fränkischen Überlieferung, die an dieser Stelle fast nur das verbeugte Stehen an dieser Stelle kennt, wie noch heute beim Confiteor.

Eine Erweiterung dieser Rubrik des Capitulare im Breviarium ecclesiastici ordinis, dem Ordo Romanus XVII, aus dem Ende des 8. Jahrhundert deutet nach Jungmann schon „die Richtung auf das Bußgebet“10 an. Hier wird präzisiert: fundens orationem pro se vel pro peccata populi [er sagt ein Gebet für sich beziehungsweise für die Sünden des Volkes].

Hier haben wir den ersten direkten Hinweis in einem liturgischen Buch darauf, daß am Beginn der Messe ein Gebet für die eigenen und die Sünden des Volkes steht. Jungmann wertet das als einen Hinweis auf die späteren Apologien an dieser Stelle.

[…] Mit dem Bedürfnis, das Gebet pro se vel pro peccata populi näher zu bestimmen, kommen im fränkischen Bereich im 9. bis 11. Jahrhundert an dieser Stelle zahlreiche Apologien auf, „persönliche Schuld- und Unwürdigkeitsbekenntnisse des Zelebranten von meist beträchtlichem Umfang, die sich mit der Bitte um Gottes erbarmende Gnade verbinden.“

Apologien sind eine typisch fränkische Erscheinung und waren dem römischen Geist eher fremd. […]

(Martin Reinecke in: Dominus Vobiscum 10, 2015)

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